Satzung
Förderverein Museum Schloss Ehrenstein e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Museum Schloss Ehrenstein Ohrdruf“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 99885 Ohrdruf, Schlossplatz 1.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt des Museums durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Trägers, die Stadtverwaltung Ohrdruf, sowie die fachliche Zusammenarbeit mit der Museumsleitung und dem Personal.
- Weitere Punkte sind die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde darunter die Pflege der Geschichte Ohrdrufs durch die Mehrung des Museumsbestandes, die Organisation wechselnder Ausstellungen, Vorträgen und Konzerten sowie die Erstellung von Publikationen zur Förderung von Kunst und Kultur.
- Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein ist selbstlos Tätig. Er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Es gibt im Förderverein aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Der Eintritt in den Verein erfolgt in schriftlicher Form. Dazu wird ein Mitgliedsantrag ausgereicht. Die Aufnahme des Antragstellers in den Verein erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahme ablehnen, wenn Gründe bekannt sind, die erwarten lassen, dass sie den Vereinsinteressen entgegenstehen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, sowie durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
- Die Mitgliedschaft endet mit durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen
§4 Organe
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- Ersten Vorsitzenden
- Zweiten Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
Der Verein wird vom ersten und zweiten Vorsitzenden, im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand, fertigt den Jahresbericht und erstellt den Haushaltsplan. Er führt Gespräche mit dem Träger des Museums und sonstigen Institutionen. Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Kassenwart erledigt die finanziellen Geschäfte des Vereins. Er führt das Kassenbuch und erstellt zur Jahreshauptversammlung den Rechnungsabschluss des Geschäftsjahres. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
- Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder
§7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, mindestens 10 Tage vor dem Termin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
- Über Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
- Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu beinhalten:
- - Bericht des Vorstandes
- - Entlastung des Vorstandes
- - Bericht des Kassenwarts
- - Bericht des Kassenprüfers
- - Entlastung des Kassenwarts
- - Genehmigung des Haushaltsplanes
- - Beschlüsse.
Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
§8 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt angegeben werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Museums Schloss Ehrenstein, die Stadtverwaltung Ohrdruf, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erstellt am: 05. Dezember 2018 in Ohrdruf